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044_FormulareSatzungen

Details Verwaltungskostensatzung

Aufgrund der §§ 47 u. 52 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41) in Verbindung mit §§ 23 u. 37 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBL. S. 290 )und des § 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.Dezember 2000 (GVBl. S. 418), hat der Gemeinderat Hauteroda in der Sitzung vom 17.12.2003 die folgende Verwaltungskostensatzung mit anliegendem Gebührenverzeichnis beschlossen:

§ 1

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

  1. Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf  Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen worden  sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
  2. Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch gemeindlicher/städtischer Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.
  3.  Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

§ 2

Gebührenfreie Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

  1. Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die
    1. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden
    2. von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlaßt werden, es sei denn, daß ein Dritter die Amtshandlung mittelbar veranlaßt hat.

§ 3

Persönliche Gebührenfreiheit

  1. Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
    1. die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
    2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
    3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts;
    4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind;
    5. freie Wohlfahrtsverbände.
  2. Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  3. Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§ 4

Gebühren in besonderen Fällen

  1. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
  3. Die Stelle, welche die Gebühr festsetzt, kann unter Berücksichtigung der Festlegungen innerhalb der Geschäftsordnung der VGem. die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 5

Kostengläubiger

Kostengläubiger ist die VGem „An der Schmücke“ Heldrungen für die Gemeinde Hauteroda.

§ 6

Kostenschuldner

  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    1. wer die Amtshandlung und sonstige Verwaltungstätigkeit veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat
    3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Kostenbemessung

  1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens 0,50 Euro. Die Gebühr steigt in Stufen von je 0,25 Euro; dabei werden Centbeträge über 0,12 Euro nach oben, Centbeträge bis 0,12 Euro nach unten auf volle 0,25 Euro abgerundet.

§ 8

Rahmengebühren

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen

  1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und
  2. nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.

§ 9

Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 10

Auslagen

  1. Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen (2) Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne daß sie gegenseitig ausgeglichen werden.
  2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
    1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung vonZeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;
    2. Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
    3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,
    5. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
    6. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
    7. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
  3. Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen.

§ 11

Kostenentscheidung

  1. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
  2. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
    1. die kostenerhebende Behörde
    2. der Kostenschuldner
    3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
    4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
    5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
  3. Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

§ 12

Entstehen - Fälligkeit

  1. Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
  2. Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 13

Zahlung

  1. Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten Zahlstellen zu entrichten. Die Entgegennahme von Kosten geschieht unter Verwendung von Einzahlungsquittungen, sofern in Einzelfällen keine andere Form ( Gebührenquittungen) angeordnet wird bzw. möglich ist.
  2. Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 14

Stundung, Erlaß und Niederschlagung

Für die Stundung, den Erlaß, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebührenforderungen und Auslagen gelten gem. § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlaß) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.

§ 15

Vollstreckung

Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Gebührensatzung und dem beiliegenden Gebührenverzeichnis erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Neufassung vom 27.09.1994 (GVBl. S. 1053).

§ 16

Zuwiderhandlungen

  1. Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
    1. einer Verwaltungsgemeinschaft über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder
    2. einer Verwaltungsgemeinschaft pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt.
      Der Versuch ist strafbar.
  2. Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).
  3. Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
    2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§ 17

Rechtsbehelf

Gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung mit Gebührenverzeichnis sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hauteroda, den 09.02.2004
Norbert Eichholz
Bürgermeister Siegel
Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: 12.01.2004
von dieser genehmigt am: 28.01.2004
Bekannt gemacht am: 30.04.2004
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Hauteroda

Allgemeine Verwaltungskosten

1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen,

Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen,

5,00 Euro

soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist

bis 50,00 Euro

2. Abschriften, Abzüge, Vervielfältigungen, Fotokopien
a) Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a.
für jede angefangene Seite DIN A 4

2,50 Euro

DIN A 5

1,50 Euro

b) Schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere bei fremd­sprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten
für jede angefangene Seite DIN A 4

4,00 Euro

DIN A 5

3,00 Euro

c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist,
1/2 der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens

2,50 Euro

d) Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene Seite

1,00 Euro

e)  Fotokopien DIN A 4 je Stück

0,50 Euro

f) Fotokopien DIN A 3 je Stück

0,75 Euro

g) Schriftliche Auskünfte
je angefangene Seite

2,00 Euro

h) Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut
aa) zwecks Auskunft

1,50 Euro

bb) zur Ausfertigung von Auszügen je angefangener Seite

2,50 Euro

i) Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Abzeichnungen, Auszügen und Plänen, Akten, Büchern usw.
je Tag (für Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur die baren Auslagen zu erstatten)

7,50 Euro

3. Ausfertigungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen
a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen

3,00 Euro

b) Erteilung einer Ausfertigung, Beglaubigung einer Abschrift oder Fotokopie
zusätzlich zu der Gebühr nach Ziff. 2

2,00 Euro

c) Bescheinigungen einfacher Art

2,00 Euro

d) Bescheinigungen bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand
je angefangene halbe Stunde

5,00 Euro

jedoch nicht mehr als

15,00 Euro

4. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfs­kräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für
a) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

11,00 Euro

b) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

9,00 Euro

c) für alle übrigen Beschäftigten

7,50 Euro

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben.

B
Besondere Verwaltungskosten

1. Haupt- und Finanzverwaltung

a)  Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte städtische Steuern und Gebühren

3,00 Euro

b) Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben  

2,50 Euro - 15,00 Euro

2. Ordnungsangelegenheiten
a)  Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

5,00 Euro - 250 Euro

b) Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr
Fundsachen im Werte bis zu 10 Euro

2,00 Euro

Fundsachen im Werte von 11 Euro bis 25 Euro

3,00 Euro

Fundsachen im Werte von 26 Euro bis 50 Euro

4,00 Euro

Fundsachen im Werte von 51 Euro bis 150 Euro

6 %

für den Mehrwert zusätzlich höchstens

2 %

bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden
3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
a)  Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts
für je angefangene 500 Euro Grundstückwert (Kaufpreis)

0,50 Euro

mindestens

3,00 Euro

und höchstens

20,00 Euro

b)  Bescheinigung über Anliegerleistungen

5,00 Euro

c)  Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand

5,00 Euro

d)  Schriftliche Auskunft über den Wert eines Grundstückes

5,00 Euro

e)  Angabe für Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben

25,00 Euro

f)  Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen je nach Umfang

 2,50 Euro -  25,00 Euro

g)  Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

5,00 Euro - 100 Euro

h)  Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandenener Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3 Telekommunikationsge­setz
aa)  im endausgebauten Straßenbereich je lfd. Meter zu verlegendes Kabel 1,00 Euro
mindestens pro Antrag

50,00 Euro

und höchstens pro Antrag

2500,00 Euro

bb)  im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen je lfd. Meter zu verlegendes Kabel 0,50 Euro
mindestens pro Antrag

25,00 Euro

und höchstens pro Antrag

1250,00 Euro

i)   Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB, für jedes zu teilende Grundstück

40,00 Euro

j)    Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß § 19 Abs. 3 BauGB,
für jedes zu teilende Grundstück

40,00 Euro

zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück

12,50 Euro

k)  Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gemäß § 20 Abs. 1 BauGB, für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist

25,00 Euro

Hundesteuersatzung

Hundesteuersatzung der Gemeinde Hauteroda

 Auf Grund der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2001 (GVBl. S. 265) erlässt die Gemeinde Hauteroda folgende

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

§ 1

Steuertatbestand

(1)   Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2)   Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

§ 2

Steuerfreiheit

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewährleisten von

1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden,

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfslose unentbehrlich sind,

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden nach Maßgabe der erforderlichen Zahl notwendig sind.

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Hunden, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden,

7. Hunden in Tierhandlungen.

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

(1)   Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2)   Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)   Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1)   Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2)   Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der BRD besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

(3)   Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(4)   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1)   Die Steuer beträgt

1.      für den ersten Hund                                                25,00 Euro
2.      für den zweiten Hund                                              35,00 Euro
3.      für jeden weiteren Hund                                         50,00 Euro
4.      für den ersten gefährlichen Hund                      100,00 Euro
5.      für jeden weiteren gefährlichen Hund               150,00 Euro

Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhoben.

Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben.

(2)   Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3)   Hunde, für die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1.

(4)   Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten entsprechend § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBI. I S. 838) Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Tieren. In Zweifelsfällen haben die Steuerschuldner Feststellungen zum Nachweis der Rasse oder Kreuzungen zu ermöglichen; andernfalls gilt der Hund als gefährlicher Hund.
Im Übrigen gelten auch die in § 1 der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung (ThürGefHuVo), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.09.2003 (ThürStAnz. S. 2373) genannten Hunde als gefährlich sofern

1. eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 ThürGefHuVO vorliegt,

2. die Erlaubnis zum Halten des Hundes nach § 3 Abs. 2 ThürGefHuVo beantragt wurde oder

3. die Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 5 ThürGefHuVo beantragt wurde und der Wegfall der Gefährlichkeit nicht ordnungsbehördlich festgestellt wurde.

 § 6

Steuerermäßigungen

(1)   Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen um die Hälfte ermäßigt für
1.      Hunde, die in Einöden gehalten werden,
2.      Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern, oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

(2)   Als Einöde (Absatz 1 Nr.1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 m  von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

(3)   Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 4) findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 7

Züchtersteuer

(1)   Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundevereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2)   Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Züchterzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung,
Steuerermäßigung und Züchtersteuer

(1)   Maßgebend für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2)   Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.

§ 9

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

(1)   Die Steuerschuld wir einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

(2)   Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung (Allgemeinverfügung) festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 11

Anzeigepflichten

(1)   Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus, welches am Hund getragen werden muss.

(2)   Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Angabe der Rasse. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des § 5 Abs. 4 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig.

(3)   Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung ist das Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12

Auskünfte, Nachweise

 Der Steuerschuldner (§ 3) hat die für die Steuererhebung nach dieser Satzung erheblichen Umstände der Gemeinde mitzuteilen und auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen.
Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hundes sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes

§ 13

In-Kraft Treten

 Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.12.1997 außer Kraft.

 

Hauteroda, 23.12.2004

                                                                                              - Siegel -

Norbert Eichholz
Bürgermeister

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:     25.11.2004
Von dieser genehmigt am:                    14.12.2004
Bekannt gemacht am:                           04.02.2005
Satzung der FFw

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.2005 (GVBl. S. 58), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) und der Fassung der Neuregelung vom 21.12.2006 (GVBl. S. 684)sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. 08.1992 (GVBl. S. 436) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda in seiner Sitzung am: 13.11.2007 mit Beschluss-Nr. 2007/0008 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

§ 1 

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 ThBKG) eine gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führt die Bezeichnung  "Freiwillige Feuerwehr Hauteroda"

(2) Sie ist eine selbständige Feuerwehr unter der Leitung des Ortsbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15).

 § 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG, ferner die Sicherheitswache nach § 34 ThBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Hauteroda die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Hauteroda gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten. 

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hauteroda haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hauteroda zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 16. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 13 Abs. 1 ThBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich ist, kann im Ausnahmefall und auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich und durch einen ärztlichen Attest nachzuweisen (§ 13 Abs. 1 ThBKG). 

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Hauteroda sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (§ 13 Abs. 4 ThBKG) verlangt werden.

(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

 (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres

b) dem Austritt,

c) dem Ausschluss

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. 

Sie haben insbesondere

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.

c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a) eine Ermahnung,

b) einen mündlichen Verweis 

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hauteroda führt den Namen

     “ Jugendfeuerwehr Hauteroda"

(2) Die Jugendfeuerwehr Hauteroda ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hauteroda untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hauteroda ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister, und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Anderenfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hauteroda ernannt.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hauteroda ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 2 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Der Ortsbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. 

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Gemeinde zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.05.2004 außer Kraft.  

 

 

Hauteroda, den 21.01.2008

Norbert Eichholz                                                                                            - Siegel -

 Bürgermeister

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: 06.12.2007

Von dieser genehmigt am: 12.12.2007

Bekanntgemacht am: 01.02.2008

Friedhofssatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda hat in seiner Sitzung vom 01.02.2005 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177), die ThürKO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.Nr.2 S.41) sowie die ThürKO zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 25.11.2004 (GVBl Nr. 20), des § 10 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR S. 159) i. V. m. Art. 9 des Einigungsvertragsgesetzes vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) geändert durch das Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19.05.2004  (GVBl. Nr. 11 S.505) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Hauteroda erlassen.

 I. Allgemeine Bestimmungen  

§ 1

Geltungsbereich

(1)        Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Hauteroda.

§ 2

Friedhofszweck

(1)    Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen

(2)    Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder

a) Ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

b) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)    Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4)    Bestattungen sind werktags durchzuführen, an Samstagen bis spätestens 11.00 Uhr. Ausnahmen sind möglich und bei der Friedhofsverwaltung gesondert zu beantragen.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1)          Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ente-Widmung) werden.

(2)          Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3)          Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)          Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5)          Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6)          Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten sind durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderreglungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5 

Verhalten auf dem Friedhof

(1)          Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)          Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,

7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 

 8.  Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)          Gedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)          Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)          Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.

(3)          Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbart ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4)          Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden  Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)          Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern.

(6)          Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7)          Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8)          Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert  werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9)          Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)          Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2)          Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)          Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4)          Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft bzw. Bestattungshaus fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5)          Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 

Särge

(1)          Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2)          Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)          Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 

Ausheben der Gräber

(1)          Die Gräber und die Urnengrüfte werden vom Friedhofspersonal oder von den beauftragten und zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)          Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)          Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)          Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5)          Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und bei Urnen 15 Jahre.

§ 11 

Umbettungen

(1)          Die Ruhe der Toten darf  grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)          Die Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen  gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3)          Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4)          Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen.

(5)          Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)          Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7)          Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8)          Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1)          Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)          Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage

(3)          Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 

Reihengrabstätten

(1)          Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt.

(2)          Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten  5. Lebensjahr.
(3)          In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, sowie eine Urne, wenn die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht überschreitet. Eine Verlängerung  ist nicht möglich.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1)          Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht  für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2)          Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.

(3)          Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde.

(4)          Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

(5)          Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.

(6)          Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7)          Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge  auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) – g) fallende Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der älteste Nutzungsberechtigter.

(8)          Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9)          Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10)      Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden oder bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11)      Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückzugeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12)      Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 

Urnengrabstätten

(1)          Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

(2)          Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden.

(3)          Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4)          Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)          Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2)          Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(3)          Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabstätte und bauliche Anlagen
§ 18

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1)          Die Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe = 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m und ab 1,5 m Höhe = 0,18 m.

(2)          Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19 

Zustimmung

(1)          Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2)          Die Genehmigung ist in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag  müssen Art und Beschaffenheit des Werkstoffes ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen oder Modelle vorzulegen.

(3)          Die Errichtung und jede Veränderungen aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)          Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5)          Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden  

(6)          Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 20

Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den Regelungen dieser Satzung nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder entsprechend der Satzung verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Anforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

 § 21

Fundamentierung und Befestigung

(1)            Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2)            Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3)            Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 18 dieser Satzung. Die Standfestigkeitsüberprüfung der Grabmale wird einmal jährlich durch eine Fachfirma vorgenommen.

§ 22

Unterhaltung

(1)            Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstätte.

(2)            Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3)            Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4)            Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als Eigenbedarf eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

(1)            Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne des § 19 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2)            Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3)            Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Unterhaltung

(1)          Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)          Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen

(3)          Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4)          Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Graburkunde vorzulegen bzw. das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5)          Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6)          Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)          Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8)          Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt oder müssen gesondert entsorgt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 25

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 24 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1)          Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 6 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte beräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2)          Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3, entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 6 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3)          Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1)          Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)          Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3)          Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28

Trauerfeier

(1)          Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum  (Friedhofskapelle), am Grab oder an  einer anderen  im Freien vorgesehenen Stelle Urnengemeinschaftsanlage (UGA) abgehalten werden.

(2)          Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1)          Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)          Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzten oder bestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1)          Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) dem Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt § 5  Abs. 1)

c) entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3

1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt.

2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet.

3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt.

4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert.

5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt.

7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt. 

8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.

d)  eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),

e) Umbettungen ohne vorherigen Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),

g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder  verändert (§19)

h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1)

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§  21, 22  u. 24)

j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet  (§ 24 Abs. 7)

k) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckung versieht oder nicht oder entgegen §§ 24 und 25 bepflanzt.

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 26)

m) die Leichenhalle entgegen § 27 betritt.

(2)          Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl I, S. 602), geändert durch die derzeit geltende Fassung des OwiG vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838 ) findet Anwendung.

§ 32 

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwaltete Friedhof und ihrer Anlagen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.05.1994 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hauteroda, den 22.07.2005

Norbert Eichholz                                                                    - Siegel -

Bürgermeister

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:                 10.02.2005

Von dieser genehmigt am:                                08.03.2005

Bekannt gemacht am:                                      05.08.2005

Friedhofsgebührensatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177),  die ThürKO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003  (GVBl.Nr.2 S.41) sowie die ThürKO zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 25.11.2004 (GVBl. Nr. 20),  der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285 und 329), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), durch Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 14. September 2001 (GVBl. S 257), durch Artikel 4 des Thüringer Gesetzes zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften vom 24. Oktober 2001 (GVBl.S.265) und durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl.S.889) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda in der Sitzung vom 01.02.2005 die folgende Gebührensatzung beschlossen

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Hauteroda vom werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)   Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)      Bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind u. a.:

die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
der überlebende Ehegatte,
unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragstellter.

c) Für Genehmigungen zum Befahren des Friedhofs mit Kfz und zur Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof  der Antragsteller.

(2)   Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)   Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)   Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der

Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)   Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids

fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)   Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regelt sich nach

den Bestimmungen der Verwaltungsordnung  in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach

dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3)   Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen

Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs-

und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle/Trauerhalle

(1)   Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

                                                                                                  

a) Betriebskosten (Reinigung, Strom, Heizung und sonstige Unterhaltung)

50,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

Für Bestattungen an Samstagen (nach 11.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 % der vollen Gebühr berechnet.

(2)   Die Bestattung von standesamtlich nicht gemeldeten Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 30,00 €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Ausgrabungsgebühren

Für die Ausgrabung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Ausgrabung der Leiche einer Person bis zu 5 Jahren

175,00 €

b) Ausgrabung der Leiche eines Kindes über 5 Jahren

350,00 €

c) für die Ausgrabung einer Aschenurne innerhalb des Friedhof

100,00 €

d) nach Außerhalb Ausgraben und Urnenversand

50,00 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)      Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (für 20 Jahre)

150,00 €

b)      Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre (für 25 Jahre)

200,00 €

(2) Für die Überlassung von Urnenreihengräbern werden folgende Gebühren erhoben

a) eines Urnenreihengrabes für 2 Urnen  (für 15 Jahre)                         

150,00 €

Für die Beisetzung auf

der Urnengemeinschaftsanlage mit einer Ruhefrist von 15 Jahren

100,00 €

Ein Nutzungsrecht an der UGA besteht nicht.

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)    Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für das Nutzungsrecht von 30 Jahren folgende Gebühren erhoben:                                                               

a) für eine Grabstätte

400,00 €

b) für jede weitere Grabstätte

400,00 €

(2) Für die Überlassung

einer Urnenwahlgrabstätte werden je Grabstätte                                  

300,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:   

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr - Umlage pro Jahr

15,00 € 5,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr - Umlage pro Jahr

10,00 € 5,00 €

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrab/Urnengrab mit Einfassung

35,00 €

b) Einzelgrab mit Einfassung und Stein

70,00 €

c) Doppelgrab mit Einfassung

70,00 €

d) Doppelgrab mit Einfassung und Stein

100,00 €

§ 11

Umlagen

Es werden Umlagen je Sterbefall und Grabstätte für die Ruhefrist für Leistungen der Gemeinde wie:

Wasserbereitstellung, Abfallgebühren sowie Unterhaltung der Wege und Anlagen wie folgt erhoben:

a)  Reihengrab für 25 Jahre

100,00€

b) Kindergrab  für 20 Jahre

80,00 €

c) Wahleinzelgrab für 30 Jahre

120,00 €

d) Doppelgrab für 30 Jahre

240,00 €

e) Urnenreihengrab für 15 Jahre

80,00 €

f) Urnenwahlgrab für 30 Jahre

120,00€

g) UGA für 15 Jahre

60,00 €

§ 12

Verwaltungsgebühr

 

a) Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten pro Antragsteller und Jahr als Pauschale  (Bestattungshäuser und Steinmetze)

50,00 €



 

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft.

Hauteroda, den 22.07.2005

                                                                                              - Siegel -

Norbert Eichholz

Bürgermeister

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:                 10.02.2005

Von dieser genehmigt am:                                14.07.2005

Bekannt gemacht am:                                      05.08.2005
Straßenreinigungssatzung

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO vom 16.08.1993 GVBl.S.501) in der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl Nr.2 S.41) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.05.1993 (GVBl.S.273) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda in seiner Sitzung am 16.03.2004 mit Beschlussnummer 2004/0013 folgende Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Hauteroda beschlossen:

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 § 1 

Übertragung der Reinigungspflicht

(1)  Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs.1 bis 3 des Thüringer Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)    Zu reinigen sind

 a)  Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Straßengesetz) alle öffentlichen Straßen,

b)  außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen ( § 49 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz).

(2)    Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

a)  die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b)  die Parkplätze,

c)  die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

d)  die Gehwege und Schrammborde,

e)  Böschungen, Stützmauern und ähnliches,

f)  die Überwege.

 3)    Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße  (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen  242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,50 m sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3

Verpflichtete

(1)    Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigen nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung- nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2)    Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.

(3)    Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der VGem "An der Schmücke"  Heldrungen umgehend mitzuteilen.                                                                                                                                     

(4)    Verpflichtete nach Abs. 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Abs. 2 nicht durchsetzbar ist.

(5)    Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen, Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd  reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt  jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

a)   Die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 bis 10),

b)   den Winterdienst (§§ 11 und 12).

§ 5 

Verschmutzung durch Abwässer

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Haus-, Fäkalien- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Desgleichen ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen, die Straßendecke angreifenden oder übel riechenden Flüssigkeiten sowie Chemikalien, Ölen und Fetten untersagt. In Bereichen, die abwasserseitig noch nicht erschlossen sind, ist bis Schaffung einer Ableitmöglichkeit die Zuleitung von Hauswässern und auf Antrag von gleichartig belasteten gewerblichen Abwässern gestattet.

 

II ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

§ 6

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Strassensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer usw.) zugeführt werden.

§ 7 

Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Strassenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen- vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn- bzw. Platzmitte- zu reinigen. Die Reinigung der Flächen im Bereich der Ortsdurchfahrtsstraßen beschränkt sich nur auf den Bereich der Gosse.        

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtung getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 8 

Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag , und zwar                                                          

         a)   in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis ca. 18.00 Uhr

         b)   in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis ca. 16.00 Uhr zu reinigen

(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde  bestimmen, dass in besonderen Fällen vor Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches, einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 des Thüringer Straßengesetzes bleibt unberührt.

§ 9 

Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

III WINTERDIENST

§ 10 

Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen ( Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von  1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.            

 (2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den  Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung    vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen,

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar zu lösen und abzulagern.

(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der         Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 11 

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte  

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet §10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Sraßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1,Sätze 3 ff. Anwendung.

(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze      beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft werden.

(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung fest getretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

(5) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(6) § 10  Abs. 7 gilt entsprechend.

IV SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 12 

Ausnahmen

Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 13 

Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO vom 16. 08.1993 GVBl. S.501) in der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. Nr.2  S.41) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes  über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2002 (BGBl.Teil 1 S. 3387) findet Anwendung.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die VGem "An der Schmücke" Heldrungen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.  entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen Abwässer und andere (flüssige) Stoffe zuleitet, 

2.  entgegen den §§ 6 und 7 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt, 

3.  entgegen § 8 die Reinigungszeiten nicht beachtet,

4.  entgegen § 9 die Vorrichtungen für die Entwässerung und  Brandbekämpfung nicht freihält,

5.  entgegen den §§ 11 und 12 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen

§ 14 

Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung der nach dieser Satzung eingegangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) vom 07.08.1991 (GVBl. S 285,314), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.10. 2001 (GVBl. S.265) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.    

 

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.1997 außer Kraft.

 

Hauteroda, den 24.05.2004

 

Eichholz                                                                                  (Siegel)

Bürgermeister

 

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:                 06.04.2004

von dieser genehmigt am:                                 27.04.2004

Bekannt gemacht am:                                      11.06.2004
Sondernutzungssatzung
Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hauteroda (Sondernutzungssatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GVBL. S. 501) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. März 2002 (GVBl. S. 161), in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 467 und der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.05.1993 (GVBl.S 273) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 08.08.1990 (BGBl.S 1714) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda in seiner Sitzung am 10.02.2004 mit Beschluss-Nr. 2004 / 0006 folgende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hauteroda (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

 § 1

Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen,  -wegen und - plätzen der Gemeinde Hauteroda  innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff.4 Thüringer Straßengesetz und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Gemeinde Hauteroda.

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.

(3) Sondernutzungen  im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere: 

1.  Ausgrabungen,

2.  Verlegung  privater Leitungen,

3.  Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,

4.  Lagerung von Materialien aller Art,

5.  Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und - wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen,

6.  Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle,

7.  Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen,

8.  Werbeanlagen aller Art, z.B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

(4)   Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(5)   Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(6)   Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.

§ 3

Erteilung, Widerruf und  Erlöschen der Erlaubnis

(1)   Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

(2)   Macht die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch,  hat  der Erlaubnisnehmer gegen die  Gemeinde keinen Ersatz – oder Entschädigungsanspruch.

(3)   Die  Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4

Verfahren

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeinde / VGem „An der Schmücke“ Heldrungen zu beantragen

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:

a)  den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers, 

b)  Angaben über Ort, örtliche Begrenzung , Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung,  letzteres, soweit dies möglich ist,

c)  einen  Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrages erforderlich erscheint. Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen  durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit  die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.

(4)   Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:

1.  Im Bebauungsplan oder Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer.

2.  Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen.

3.  Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen  Anlage angebracht sind und innerhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.

4.  Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlußverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie sonstige Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren) sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen,

5.   das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlaß von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird,

6.   Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum von Fahrbahnen hineinragen,

7.    behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen,

8.   bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Gemeinde  auf Gehwegen angebracht werden,

9.   die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterialien auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht,

10.  historische Kellereingänge und Treppenanlagen.

(2)  Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(3)   Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder  Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 6

Beseitigung  von Sondernutzungseinrichtungen

(1)  Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Straßenfläche zu sorgen.

(2)  Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.

§ 7

Sorgfaltspflichten

(1)   Der Erlaubnisnehmer hat auf  Verlangen der  Gemeinde dem Träger der Straßenbaulast  alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.

(2)   Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand erhalten.

(3)   Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen bleibt unberührt. 

 § 8

Schadenshaftung

(1)  Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2)   Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch Unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete  Arbeiten. Ihn trifft die Haftung der Gemeinde gegenüber für alle Schäden die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten  Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden.

(3)   Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur  Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken  vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.

(4)   Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Sicherheitsleistungen

(1)   Die Gemeinde kann von dem Erlaubnisnehmern eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistungen wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

(2)   Entstehen der Gemeinde durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(3)   Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

§ 10

Ausnahmen

(1)   Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben

a)  Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 Thüringer Straßengesetz,

b)  Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind.

(2)   Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden,  so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.

(3)   Die Gemeinde  kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)    entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderlich Erlaubnis benutzt,

b)   den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt

c)   entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt, 

d)   die Sorgfaltspflichten i.S.d. § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet oder erhält

(2)   Gemäß § 50 des Thüringer Straßengesetzes sowie § 19 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO vom 16.08.1993 GVBl.S.501)in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 467), in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602), geändert durch Gesetz vom 17.5.1988 (BGBl. I S.606) vom 30.08.1990 (BGBl. I S.1835) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWIG ist die VGem “An der Schmücke“ Heldrungen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.12.1997 außer Kraft

 

Hauteroda, den 15.03.2004                                                                                              - Siegel -

Eichholz

Bürgermeister

 

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:                 26.02.2004

Von dieser genehmigt am:                                  02.03.2004

Bekannt gemacht am:                                          02.04.2004

Sondernutzungsgebühren
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hauteroda (Sondernutzungsgebühren)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl.S.501) in der Neubekanntmachung  vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 467) und der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl.S.285,329) der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.05.1993 (GVBl.S.273) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. vom 08.08.1990 (BGBl.S.1714) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda in seiner Sitzung am 10.02.2004 mit Beschluss-Nr. 2004 / 0010 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Hauteroda (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Erhebung von Gebühren

 (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Hauteroda vom 15.03.2004 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§  2

Gebührenpflichtige

(1)    Gebührenpflichtig sind:

a)  der Antragsteller oder

b)  der Erlaubnisinhaber oder

c)  derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2)    Sind mehrere Personen Gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung    

(1)    Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.  

(2)    Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3)    Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(4)    Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5)    Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Cent-Beträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro - Beträge abgerundet.

 § 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)    Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2)    Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten

bei: 

a)  auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)  auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres,

c)  Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3)    Die fälligen Gebühren werden bei  Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1)    Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren,

(2)    Im voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222,227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b Thüringer Kommunalabgabengesetz).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde  durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. (Verwaltungsgebührensatzung)

 § 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.12.1997 außer Kraft.

 

Hauteroda, den 15.03.2004                                                                                               - Siegel -

Eichholz

Bürgermeister

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:     26.02.2004

Von dieser genehmigt am:                      02.03.2004

Bekannt gemacht am:                               02.04.2004

 

 


G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s

zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren der Gemeinde Hauteroda

Lfd.         Art der Sondernutzung                                                                              Gebühr                         Zeitraum

Nr.

Anbieten von Waren und Leistungen

1     Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen usw.,
       die im Zusammenhang mit Verkaufsstellen vorübergehend 
       aufgestellt werden/je qm Verkehrsfläche                                                  0,05 EUR                            Tag   

 2.   Tische und Stühle, die im Zusammenhang
       mit Gaststätten, Cafebetrieben usw. 
       vorübergehend aufgestellt werden/ 
       je qm Verkehrsfläche (1 Stuhl = 1 qm)                                                       0,10 EUR                             Tag 
                                                                                                                                                                         (für 120 Tage)   
3.    Verkaufseinrichtungen, die nicht im
       Zusammenhang mit Verkaufsstellen,
       Gaststätten, Cafebetrieben usw. vorübergehend 
       (Tage-, Stundenweise) aufgestellt werden 

       a) Verkaufs-, Imbissstände, Verkaufswagen usw. 

            je Stand ( bis 5 qm)                                                                                   5,00 EUR                             Tag  

            je Stand (über 5 qm)                                                                                 8,00 EUR                             Tag                                         

        b) Tische, Stühle und Warenauslagen je qm                                          1,50 EUR                             Tag 

4.    ortsfeste Verkaufseinrichtungen (Verkaufs- 
       Imbissstände, Verkaufswagen, Kioske usw.) 
       Warenauslagen, Vitrinen usw., die auf Dauer 
       bzw. für einen längeren Zeitraum installiert 
       werden 
       je qm Verkaufsfläche                                                                                 3, 00 EUR                             Monat 

5.    Verkauf von Weihnachtsbäumen je Stand, soweit 
        nicht in Marktordnung geregelt                                                                 5,00 EUR                               Tag           

6.    Warenautomaten und Schaukästen an Wänden
       soweit sie mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen         15,00 EUR                              Jahr

7.    Verteilen von gewerblichen Handzetteln, 
       Flugblättern u. ä. je Person                                                                       3,00 EUR                               Tag                                  

B Anlagen, Errichtung und Lagerung

1.    Baustelleneinrichtungen

        a) Baubuden, Bauzäune, aufstellen von Bau- 
            maschinen,  Baugeräten, Arbeitswagen
           je qm Verkehrsfläche                                                                              0,50 EUR                             Woche
                                                                                                                                                                   mindestens 5,00 EUR

       b) Baustofflagerung usw.
            je qm Verkehrsfläche                                                                             0,50 EUR                              Woche 
                                                                                                                                                                   mindestens 5,00 EUR

      c) Aufstellung eines Gerüstes  lfd. Meter                                                 1,50 EUR                              Woche
                                                                                                                                                                   mindestens 5,00 EUR
2.     kurzfristige Lagerung von Gegenständen
        und Materialien aller Art, die mehr als 
        24 Stunden andauert und nicht unter
        Nr. 1 fällt/je qm Verkehrsfläche                                                                 0,50 EUR                            Woche     
                                                                                                                                                                   mindestens 5,00 EUR
3.     Licht- ,Luft-, Einwurf- und sonstige 
        Schächte - je angefangenen qm 
        beanspruchter Verkehrsfläche                                                                10,00 EUR                             Woche

4 a)  Transparente, Fahnenmasten, Hinweis- 
         schilder, sonst. Werbeträger - soweit 
         nicht erlaubnisfrei je Stück                                                                       5,00 EUR-50,00 EUR          Jahr                         

         (Gebührenfreiheit bei Plakatierung 
         für ortsansässige, gemeinnützige Vereine
         für Veranstaltungen, die im Veranstaltungskalender
         der Gemeinde verankert sind)

 4 b)  Die Höchstzahl der unter 4a) benannten 
         Werbeträger wird außer den an der 
         Stätte der Leistung angebrachten auf 
         max. 1 Stück an den unter § 1 genannten 
         Straßen, Wegen und Plätzen festgelegt

5.     Tribünen 
        je qm Verkehrsfläche                                                                                   0,50 EUR                             Tag

6.    Leitungen aller Art, soweit sie nicht 
       Zwecken der öffentlichen Versorgung 
       (Gas, Wasser, Elektrizität, Fernwärme)
       dienen,

       a) die nur vorübergehend verlegt werden, 
            für die länger als 1 Monat dauernde
            Inanspruchnahme je Monat und angefangene 
           100 m Länge                                                                                              5,00 EUR                             Monat 

       b) die auf Dauer verlegt werden, jährlich
            je angefangene 100 m Länge                                                              25,00 EUR                             Jahr                      

C  Sonstige Sondernutzungen

1.    Wohnwagen, Omnibusse, Lastfahrzeuge
       und sonstige nicht der Personenbeförderung
       dienende Fahrzeuge mit über
       1,0 t Gesamtgewicht, die länger als 
       24 Stunden abgestellt werden, je angefangenen 
       qm beanspruchter Verkehrsfläche, 
       es sei denn, dass das Abstellen auf
       eigens hierfür zugelassenen Plätzen erfolgt                                           10,00 EUR                        je angef. Woche

 2.   Andere, als in A 6 erfasste Werbeanlagen
       innerhalb einer Höhe von 2,50 m die entweder 
       mit baulichen Anlagen verbunden 
       sind  oder vorübergehend an der Stätte der                                                               
       Leistung angebracht oder aufgestellt werden                                          4,00 EUR                             je Stück/Jahr

3.     Aufgrabungen

        a) mit einer Baugrubenbreite bis zu
             1 m pro lfd. Meter                                                                                      0,50 EUR                             Tag       

        b) mit einer Baugrubenbreite über 
            1 m pro lfd. Meter                                                                                       1,00 EUR                              Tag   

4.    übermäßige Benutzung einer öffentlichen
        Straße im Sinne des § 29 StVO 
       (bedürfen außerdem der Erlaubnis der Polizei) 

        a)  gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltungen,
              für die öffentliche Straßen
              mehr als verkehrsüblich in Anspruch
              genommen werden                                                                                25,00 EUR                            Tag 

        b)  Betrieb von Lautsprechern für 
             gewerbliche Zwecke, die sich auf 
             öffentliche Straßen auswirken                                                              25,00 EUR                             Tag

Für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr nach § 10, Abs. 3 der Satzung erhoben.
Wahlentschädigungssatzung

Wahlentschädigungssatzung der Gemeinde Hauteroda

zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und des Wahlvorstandes Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hauteroda in der Sitzung am 16.03.2004 die folgende Wahlentschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des   Ausschusses eine Entschädigung von je 16,00 €.

§ 2

Die Mitglieder des (der) Wahlvorstandes (Wahlvorstände) erhalten für die Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung von je 16,00 €.

§ 3

Abweichend von § 2 erhalten die Mitglieder des (der) Wahlvorstandes (Wahlvorstände) bei verbundenen Wahlen eine Entschädigung von je 26,00 €.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlentschädigungssatzung vom 15.04.1999 außer Kraft.

 

Hauteroda, den 03.05.2004

Eichholz                                                                                             ( Siegel )

Bürgermeister

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:                 06.04.2004

Von dieser genehmigt am:                                26.04.2004

Bekannt gemacht am:                                      14.05.2004