Urkunde Ersterwähnung

Bildquelle:
Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Historische Schriften und Drucke F 555. Bl. 67v.
Hierbei handelt es sich um eine Abschrift im Kopialbuch des Klosters Oldisleben. Das eigentliche Original von 1265 hat sich nicht erhalten.

(Übersetzung von Student Alexander Lucke)

Urkunde

Wir, Bernhard, von Gottes Gnaden Graf von Anhalt, machen hiermit allen und jedem bekannt, dass wir uns mit richterlicher Genehmigung, nachdem einst die Mönche (virireligiosi), der Probst (prepositus) und der Konvent von Memleben, der Orden der Benediktiner, die Ortschaft/Gehöft (villa) Hauteroda an uns mit allen verlehnten Teilen (attinenciis) verkauft hatten, obwohl sie in derselben1 Ortschaft nicht so viele Bewohner hatten, wie sie zu geben versprochen2 hatten, der Güter, die derselbe Probst und Konvent in der Ortschaft Kannawurf hatte, für den Ausfall (pro defectu), den wir in Hauteroda erleiden mussten, als Pfand bemächtigt haben mit iurefreti3. irgendwann später haben derselbe Probst und derselbe Konvent beschlossen, die Güter in Kannawurf dem Vikar (provisa) der Kapelle (zu Melndorf) zu verkaufen. Derselbe Vikar - er fürchtet dass ihm selbst und seiner Kirche unsere zufällige Bemächtigung (der Güter in Kannawurf) ein Nachteil entstünde, - bat uns untertänigst, Wir mögen derhalben um Gottes Willen den Rechtsstreit, den wir zu denselben Gütern, wie oben gesagt, haben, mit Langmut beheben, damit der Vertrag über Kauf und Verkauf eine größere Festigkeit erlange indem wir seiner Bitte, so wie es sich gehört, zustimmen, befreiten wir uns, nachdem von dem selben Provisor ein bestimmter Betrag wie groß er nach Schätzung des früher erfahrenen Verlusts zu sein schien, gezahlt worden war, von jeglichem Rechtsanspruch, den wir in den oft genannten Gütern wie auch immer wir besessen haben konnten, und räumen so auf friedliche und ordentliche Weise jedes Hindernis, dass von hier aus der Nachwelt begegnen könnte, aus Weg. Zur größeren Sicherheit dieser Sache haben wir diese Urkunde gegeben, die mit unserem Siegel beglaubigt ist.

Gegeben 1265, am 23. März (an den 8. Kalenden des März.)

1 Im Text: in aedem – Schreibfehler, ich vermute: in eademvilla (Kongruenz)
2 Im Text warandar. Ich vermute einen Schreibfehler: mandare
3 Ich werde aus dem fretum nicht schlau. Eigentlich bedeutet es Meer, Strömung. Aber das Recht des Meeres/der Strömung ergibt in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Eine Lösung habe ich noch nicht.